Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit wir Ihnen schriftlich zustimmen.
I. Auftragserteilung und Annahme
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten könnte.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
II. Lieferzeit
1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5%, des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
III. Lieferung / Annahme
1. Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben unserer Bestellnummer, unseres Bestellzeichens, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung beiliegen. Unterlassungen des Lieferanten bei diesen Vorgaben und dadurch entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung sind nicht von uns zu vertreten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.
3. Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
IV. Preisstellung und Zahlung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist separat ausgewiesen.
2. Wir sind berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden und hierfür 2/3 des berechneten Wertes dem Lieferanten zu belasten.
3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
V. Gefahrenübergang
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
VI. Gewährleistung
1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, wobei diese zu unseren Gunsten auf 36 Monate verlängert werden kann. Für Bauwerke gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Diese Frist beginnt bei Einzelteilen mit der Abnahme durch uns, bei Maschinen oder Anlageteilen mit der Erstellung des Endabnahmeprotokolls.
2. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
3. Die gesetzlichen Mängelrechte stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung im Verzug ist.
5. Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.
VII. Produkthaftung- Freistellung- Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadenfälle im Sinne des Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen- / Sachschaden pauschal während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
VIII. Schutzrechte
1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt sind.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferant der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die Schutzverletzung zugrundeliegender Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
IX. Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen
1. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung, der von uns bestellten Ware einzusetzen. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände selbst und hat dies in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben.
2. Unterlagen aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Unterlagen dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen, wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken, ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Zuwiderhandlung(en) gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu bezahlen. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten fristlos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an Dritte weiterleitet, die mit uns im Wettbewerb stehen.
X. Materialbeistellung
1. Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Sie sind übersichtlich, getrennt und deutlich als unser Eigentum gekennzeichnet zu lagern. Der Lieferant haftet für Beschädigungen oder Verlust des beigestellten Materials, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat. Er hat eine Versicherung zum Neuwert gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl auf eigene Kosten abzuschließen. Das Material darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden und ist, soweit es nicht für die Bestellung benötigt wird, an uns zurückzugeben.
2. Nach Verarbeitung der beigestellten Materialien erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht; die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
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